I. Name, Sitz und Zweck

Art. 1 Name und Sitz

Unter dem Namen Gönnervereinigung der Nachwuchsschützen Erlenacker, nachstehend Gönnervereinigung genannt, besteht mit Sitz am Wohnort des jeweiligen Präsidenten, ein Verein im Sinne des Art. 60ff. des ZGB.

Art. 2 Zweck

Die Gönnervereinigung bezweckt die finanzielle Unterstützung von Nachwuchsschützen. Unterstützung kann Jugendlichen gewährt werden, welche in einer Verbindung mit den Erlenackerschützen oder des ASV Buhwil-Neukirch stehen, im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten der Gönnervereinigung. Jugendlichen anderer Vereine kann Unterstützung gewährt werden, wenn eine Beziehung zu den oben erwähnten Vereinen besteht. Dies kann in Zusammenhang mit der Kursleitung oder der Benützung der 10m Schiessanlage Erlenacker sein. Die Gönnervereinigung übernimmt die Mietkosten für die 10m Anlage. Über allfällige Unterstützung entscheidet der Vorstand, nach schriftlicher Anfrage, oder es erfolgt ein Antrag an die Generalversammlung.
Art. 2a
Material, welches zum Eigentum der Gönnervereinigung gehört, wird nicht vermietet. Auf Anfrage kann sich die Gönnervereinigung an den Kosten von extern gemietetem Material im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten beteiligen. Bei Anschaffungen für den Nachwuchs, welche involvierte Vereine tätigen, kann sich die Gönnervereinigung auf schriftliche Anfrage im Rahmen ihrer Möglichkeiten beteiligen.

 

II. Mitgliedschaft

Art. 3 Mitgliedschaft

Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden. Vereine oder Gruppen können nicht als Mitglieder aufgenommen werden. Ausnahme ist der von der Gönnervereinigung unter Vertrag genommene Hauptsponsor. Die erstmalige Beitragszahlung gilt als Eintritt in die Gönnervereinigung. Eine Zahlung gilt immer für ein Vereinsjahr, welches dem Kalenderjahr entspricht.
Art. 3a
Ehren- oder Freimitgliedschaft ist nicht möglich. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den, von der Generalversammlung beschlossenen Jahresbeitrag, zu bezahlen.

Art. 4 Jahresbeitrag und Stimmrecht

Die ordentliche Generalversammlung legt den Jahresbeitrag fest; jede freiwillige Erhöhung ist möglich und erwünscht. Pro Minimaljahresbeitrag erhält der Gönner ein Stimmrecht, beschränkt auf maximal sechs Stimmen. Die Verbindlichkeiten der Mitglieder beschränken sich auf den Jahresbeitrag. Für die Verbindlichkeiten der Gönnervereinigung haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftung der einzelnen Vereinsmitglieder ist ausgeschlossen.

Art. 5 Erlöschen der Mitgliedschaft

Der Austritt aus der Gönnervereinigung kann schriftlich erfolgen und wird auf den 31. Dezember des laufenden Jahres rechtsgültig. Mitglieder, welche mit der Beitragszahlung im Verzug sind, werden nach einmaliger erfolgloser Mahnung als Mitglied gestrichen.

 

III. Organe

Art. 6 Organe

Die Organe der Gönnervereinigung sind:
a. Die Generalversammlung
b. Der Vorstand
c. Die Rechnungsrevisoren

Art. 7 Die ordentliche Generalversammlung

Sie findet jährlich statt und wird durch den Vorstand einberufen. Die ordentliche Generalversammlung hat jeweils innert 6 Monaten nach Ende des Geschäftsjahres stattzufinden. Ort und Zeit werden spätestens 3 Wochen vor dem Datum der ordentlichen Generalversammlung den Mitgliedern in geeigneter Weise bekannt gemacht.

Der ordentlichen Generalversammlung obliegen:

- Die Wahl des Vorstandes
- Die Wahl des Präsidenten
- Die Wahl der 2 Rechnungsrevisoren
- Die Entgegennahme der Jahresberichte und der Jahresrechnung und die Decharge Erteilung an die ausführenden Organe
- Das Festsetzen der Mitgliederbeiträge
- Die Statutenänderung
- Die Behandlung von Anträgen
- Die Auflösung der Gönnervereinigung

Anträge durch Mitglieder, welche in den Zuständigkeitsbereich der ordentlichen Generalversammlung fallen, sind dem Vorstand 2 Wochen vor der Generalversammlung schriftlich einzureichen. Der Vorstand ist befugt, ohne Fristbeschränkung eigene Wahlvorschläge, Anträge oder Gegenanträge einzureichen, über welche an der Generalversammlung abzustimmen beziehungsweise Beschluss zu fassen ist.

Art. 8 Die außerordentliche Generalversammlung

Eine außerordentliche Generalversammlung kann vom Vorstand, von den Rechnungsrevisoren oder von mindestens einem Fünftel der Mitglieder verlangt werden. Sie hat innerhalb von 3 Monaten stattzufinden.

Art. 9 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens 5 Mitgliedern. Er konstituiert sich, mit Ausnahme der Ernennung des Präsidenten, selbst. Er vertritt die Gönnervereinigung nach außen und regelt die Unterschriftenberechtigung (kollektiv). Er tagt soweit es die zu behandelnden Geschäfte erfordern; jährlich aber mindestens zweimal. Er besitzt sämtliche Befugnisse der Gönnervereinigung, für welche nicht ein anderes Organ zuständig ist. Der Vorstand wird von der Generalversammlung für eine Amtsdauer von drei Jahren gewählt.

Art. 10 Die Rechnungsrevisoren

Sie prüfen die Jahresrechnung und verfassen zu Handen der Generalversammlung die Revisorenberichte jedes Vereinsjahres. Die Revisoren werden an der Generalversammlung für eine Amtsdauer von drei Jahren gewählt.

 

IV. Auflösung und Schlussbestimmungen

Art. 11 Auflösung

Die Auflösung der Vereinigung sowie ein Zusammenschluss mit einem andern Verein kann nur an einer Generalversammlung beschlossen werden, wenn mindestens 10% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind; für die Auflösung ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Die Liquidation führt anschließend der Vorstand durch, falls die Generalversammlung nicht besondere Liquidatoren beauftragt. Über die Verwendung des Vereinsvermögens im Falle der Auflösung entscheidet die Generalversammlung auf Vorschlag des Vorstandes mit einer Mehrheit von zwei Dritteln.

Art. 12 Schlussbestimmungen

Die vorliegenden Statuten wurden an der Generalversammlung vom 17.4.2008 genehmigt und treten sofort in Kraft.
Im Namen der Gönnervereinigung der Nachwuchsschützen Erlenacker.

 

Kradolf - Schönenberg, den 10.01.2020

 

Walter Gerber, der Präsident

Jasmin Schönholzer, die Aktuarin